I.
Antragstellerin und Antragsgegner sind die - nicht verheirateten - Eltern des am geborenen Kindes M G.
Die elterliche Sorge für das Kind stand aufgrund einer Sorgeerklärung nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB beiden Eltern gemeinsam zu.
Mit Schriftsatz vom 03.05.2004 hat die Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für den von ihr beabsichtigten Antrag, ihr die elterliche Sorge für die Tochter M G allein zu übertragen, gestellt und begründet.
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