OLG Nürnberg - Beschluss vom 02.12.2004
7 WF 3907/04
Normen:
VV-RVG Nr. 1000; VV-RVG Nr. 3100; BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 741
JurBüro 2005, 190
OLGReport-Nürnberg 2005, 309
Rpfleger 2005, 280
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 110 F 1577/04

Gebühr in einem Verfahren nach § 1671 Abs. 1 BGB - Übertragung der vollen elterlichen Sorge

OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.12.2004 - Aktenzeichen 7 WF 3907/04

DRsp Nr. 2005/2836

Gebühr in einem Verfahren nach § 1671 Abs. 1 BGB - Übertragung der vollen elterlichen Sorge

»1. Haben in einem Sorgerechtsverfahren nach § 1671 Abs. 1 BGB ein Elternteil die Übertragung der vollen elterlichen Sorge auf sich allein und der andere Elternteil die Zurückweisung dieses Antrages beantragt, kann eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG anfallen, wenn aufgrund einer entsprechenden Einigung der ursprüngliche Antrag auf die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes reduziert wird, der andere Elternteil diesem Antrag zustimmt und das Gericht daraufhin dem Antrag nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB stattgibt. 2. Zum Anfall einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG im Sorgerechtsverfahren nach § 1671 BGB

Normenkette:

VV-RVG Nr. 1000; VV-RVG Nr. 3100; BGB § 1671 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Antragstellerin und Antragsgegner sind die - nicht verheirateten - Eltern des am geborenen Kindes M G.

Die elterliche Sorge für das Kind stand aufgrund einer Sorgeerklärung nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB beiden Eltern gemeinsam zu.

Mit Schriftsatz vom 03.05.2004 hat die Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für den von ihr beabsichtigten Antrag, ihr die elterliche Sorge für die Tochter M G allein zu übertragen, gestellt und begründet.