KG - Beschluss vom 29.01.2004
19 WF 256/03
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1 § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1742
JurBüro 2004, 484
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 16.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 6515/01

Gebührenansatz in einer Umgangssache

KG, Beschluss vom 29.01.2004 - Aktenzeichen 19 WF 256/03

DRsp Nr. 2005/6659

Gebührenansatz in einer Umgangssache

1. Ist der Gegenstandswert einer Umgangssache wegen eingetretener Besonderheiten bereits auf 8.000 DM festgesetzt worden, so kommt deren erneute Berücksichtigung zur Begründung eines vom Mittelwert abweichenden erhöhten Gebührensatzes nicht in Betracht. 2. Verlangt der Rechtsanwalt zunächst eine 10/10-Besprechungsgebühr, kann er, wenn diese um mehr als 20% von einem angemessenen Gebührensatz abweicht, diese nicht nachträglich auf 9/10 herabsetzen.

Normenkette:

BRAGO § 12 Abs. 1 § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.