OLG Hamm - Beschluss vom 01.10.2004
11 WF 244/04
Normen:
ZPO § 121 ; ZPO § 123 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1263
OLGReport-Hamm 2004, 398
Vorinstanzen:
AG Beckum, vom 14.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 135/03

Gebührenerstattung bei Anwaltswechsel im PKH-Verfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.2004 - Aktenzeichen 11 WF 244/04

DRsp Nr. 2004/18902

Gebührenerstattung bei Anwaltswechsel im PKH-Verfahren

»1. Wechselt eine Partei ohne sachlich rechtfertigenden Grund den ihr im PKH-Verfahren beigeordneten Anwalt, dann kann gleichwohl ein neuer Anwalt beigeordnet werden, wenn sichergestellt ist, dass dadurch der Staatskasse keine höheren Kosten entstehen. 2. Eine Beschränkung des Gebührenerstattungsanspruchs im Rahmen der Beiordnung ist jedenfalls dann zulässig, wenn der neu beizuordnende Anwalt ausdrücklich zustimmt.«

Normenkette:

ZPO § 121 ; ZPO § 123 ;

Entscheidungsgründe:

Die als im eigenen Namen der Antragstellerin eingelegt anzusehende Beschwerde (vgl. nur Zöller-Philippi, ZPO, 24. Aufl. § 127 Rz. 19) ist nach § 127 II ZPO zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch in der Sache Erfolg.

1.

Allerdings teilt der Senat die Einschätzung des Amtsgerichts, dass trifftige Gründe für eine Mandatskündigung der Antragstellerin gegenüber den ihr mit Beschluss vom 23.06.2004 beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten weder dargetan noch erkennbar sind. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses sowie die ihm zugrunde liegende Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Münster vom 03.08.2004 Bezug genommen.

2.