Die nach §
Nach §
Vorliegend handelt es sich um keinen ganz einfach gelagerten Fall. Es waren zwei Termine erforderlich, einer davon für die vorläufige Anordnung, die keinen eigenen Wert hat.
Dies durfte die Beschwerdeführerin zum Anlaß nehmen, den Gebührenrahmen auszuschöpfen, zumal das Amtsgericht nur den Regelwert festgesetzt hat.
Anmerkung: Madert, AGS 2001, 8
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