OLG Rostock - Beschluss vom 17.07.2000
10 WF 24/00
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ; VV-RVG Nr. 2400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 8
Vorinstanzen:
AG Stralsund, vom 20.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 58/99

Gebührenhöhe bei Verbindung von isoliertem Sorgerechtsverfahren mit Antrag auf vorläufige Anordnung

OLG Rostock, Beschluss vom 17.07.2000 - Aktenzeichen 10 WF 24/00

DRsp Nr. 2004/18252

Gebührenhöhe bei Verbindung von isoliertem Sorgerechtsverfahren mit Antrag auf vorläufige Anordnung

»Ist mit einem isolierten Sorgerechtsverfahren ein Antrag auf vorläufige Anordnung verbunden, so kann das Anlass sein, anstelle der Mittelgebühren aus § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO die Höchstgebühren mit 10/10 anzusetzen.«

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ; VV-RVG Nr. 2400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die nach § 128 Abs. IV BRAGO zulässige Beschwerde ist auch begründet.

Nach § 12 Abs. I BRAGO ist der Rechtsanwalt bei einer Rahmengebühr berechtigt, die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände (Umfang und Bedeutung der Sache für die Partei) festzusetzen. Ist eine vorläufige Anordnung -- wie hier -- erforderlich gewesen, so kann und muß sich dies im Wert für die Hauptsache bemerkbar machen oder im Prozentsatz der die Hauptsache bemerkbar machen oder im Prozentsatz der Gebühr.

Vorliegend handelt es sich um keinen ganz einfach gelagerten Fall. Es waren zwei Termine erforderlich, einer davon für die vorläufige Anordnung, die keinen eigenen Wert hat.

Dies durfte die Beschwerdeführerin zum Anlaß nehmen, den Gebührenrahmen auszuschöpfen, zumal das Amtsgericht nur den Regelwert festgesetzt hat.

Hinweise:

Anmerkung: Madert, AGS 2001, 8