OLG Saarbrücken - Beschluss vom 17.05.2011
6 WF 49/11
Normen:
FGG -RG Art. 111 Abs. 1; FGG -RG Art. 111 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Lebach, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 351/10
AG Lebach, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 276/09

Gebührenrechtliche Behandlung von vor dem 31.08.2009 abgetrennten und danach fortgeführten Verfahren über den Versorgungsausgleich; Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.05.2011 - Aktenzeichen 6 WF 49/11

DRsp Nr. 2012/5768

Gebührenrechtliche Behandlung von vor dem 31.08.2009 abgetrennten und danach fortgeführten Verfahren über den Versorgungsausgleich; Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs

1. Zur gebührenrechtlichen Behandlung vor dem 31.8.2009 abgetrennter und danach fortgeführter Folgesachen Versorgungsausgleich. 2. In abgetrennten Folgesachen Versorgungsausgleich beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht grundsätzlich 10% der maßgeblichen Einkünfte; durch die Abtrennung ändert sich insoweit nichts.

1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Lebach vom 11. Mai 2010 - 2 F 276/09 S - in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 23. Februar 2011 - 2 F 351/10 VA - wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111 Abs. 1; FGG -RG Art. 111 Abs. 4;

Gründe: