OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.04.2001
9 UF 222/00
Normen:
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 6, 7 ; ZPO § 165 ; ZPO § 315 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 467
NJW-RR 2002, 356
Vorinstanzen:
AG Lübben, - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 42/00

Geburt eines Urteils durch Verkündung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 9 UF 222/00

DRsp Nr. 2002/33

"Geburt" eines Urteils durch Verkündung

Enthalten die Akten kein Protokoll über die Verkündung, sondern befindet sich vielmehr eine Anlage zum Protokoll, die handschriftlich den Urteilstenor enthält und ferner auf der Urschrift des Urteils lediglich der Verkündungsvermerk der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle "verkündet am...", ist davon auszugehen, dass das angefochtene Urteil nicht verkündet worden und folglich nicht wirksam geworden ist.

Normenkette:

ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 6, 7 ; ZPO § 165 ; ZPO § 315 Abs. 2, 3 ;

Gründe: