Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 8. März 2021 - Az.
Der der von der Gläubigerin beantragten Festsetzung der Vollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 ZPO zugrunde zu legende Gegenstandswert für die Arrestvollziehung wird auf 675.667 EUR festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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