OLG Hamm - Beschluss vom 09.03.2016
7 WF 16/16
Normen:
FamFG § 35; FamFG § 39;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 549
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 21.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 25/13

Gegenstandswert des Verfahrens über den Zugewinnausgleich bei Stellung wechselseitiger Anträge

OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen 7 WF 16/16

DRsp Nr. 2016/9777

Gegenstandswert des Verfahrens über den Zugewinnausgleich bei Stellung wechselseitiger Anträge

Wechselseitige Anträge über den Zugewinnausgleich sind zu addieren.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Arnsberg vom 21.12.2015, Az.: 23 F 25/13 unter Aufrechterhaltung der Entscheidung im Übrigen und Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:

Der Verfahrenswert für die Folgesache Zugewinn wird auf 47.158,56 € festgesetzt.

Der Wert für den Vergleich wird auf 77.158,56 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 59 III FamGKG.

Normenkette:

FamFG § 35; FamFG § 39;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

Der Verfahrenswert für das Zugewinnverfahren ermittelt sich aus der Addition der wechselseitigen Forderungen der Ehegatten und war daher auf 47.158,56 € festzusetzen. Insofern orientiert sich der Senat entgegen der Entscheidung des 10. Senats vom 09.08.2006 (10 WF 154/06) an dem Beschluss des 6. Senats vom 14.03.2013 (6 WF 329/12) und der überwiegend vertreten Ansicht in Literatur und Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2014, 12 WF 168/13, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).