Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Arnsberg vom 21.12.2015, Az.:
Der Verfahrenswert für die Folgesache Zugewinn wird auf 47.158,56 € festgesetzt.
Der Wert für den Vergleich wird auf 77.158,56 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 59 III FamGKG.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Der Verfahrenswert für das Zugewinnverfahren ermittelt sich aus der Addition der wechselseitigen Forderungen der Ehegatten und war daher auf 47.158,56 € festzusetzen. Insofern orientiert sich der Senat entgegen der Entscheidung des 10. Senats vom 09.08.2006 (
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