OLG Hamm - Beschluss vom 30.07.2013
9 WF 109/13
Normen:
§ 45 FamGKG;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 107 F 374/12

Gegenstandswert eines Auskunftsantrags

OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2013 - Aktenzeichen 9 WF 109/13

DRsp Nr. 2013/20852

Gegenstandswert eines Auskunftsantrags

Der Gegenstandswert für einen Auskunftsantrag nach § 1686 BGB bemisst sich nach der Regelung in § 45 FamGKG.

Tenor

auf die Beschwerde des Antragstellervertreters vom 27.4.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 11.4.2013, nach Übertragung der Entscheidung auf den Senat, abgeändert.Der Wert für das Verfahren auf Auskunftserteilung betreffend das gemeinsame minderjährige Kind wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 45 FamGKG;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 11.4.2013 hat das Familiengericht den Wert für das Verfahren gem. § 42 I FamFG auf 1.000 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellervertreters, der einwendet, das Auskunftsverfahren stelle ein gleichwertiges Äquivalent für ein Umgangsverfahren dar, da die Mutter den Umgang des Vaters mit dem Kind nachhaltig verweigere.

II.