SchlHOLG - Beschluss vom 03.12.2001
15 WF 256/01
Normen:
ZPO § 630 ; BRAGO § 23 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2002, 119

Gegenstandswert eines Scheidungsfolgenvergleichs mit deklaratorischen Erklärungen zum Zugewinn und zum Unterhalt

SchlHOLG, Beschluss vom 03.12.2001 - Aktenzeichen 15 WF 256/01

DRsp Nr. 2002/5915

Gegenstandswert eines Scheidungsfolgenvergleichs mit "deklaratorischen" Erklärungen zum Zugewinn und zum Unterhalt

Die in einem Scheidungsfolgenvergleich enthaltenen Regelungen, daß kein Unterhalt geschuldet und auf Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet werde und daß der Hausrats verteilt sei, haben eine Erhöhung des Gegenstandswertes zur Folge.

Normenkette:

ZPO § 630 ; BRAGO § 23 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Nach Auffassung des Senates sind die in dem Scheidungsfolgenvergleich vom 16.10.2001 aufgenommenen Regelungen zum Ehegattenunterhalt, zum Zugewinnausgleich und zum Hausrat nicht rein deklaratorischer Natur. Die Erklärung beider Eheleute, dass derzeit kein Unterhalt geschuldet werde, bedarf einer vorherigen Erörterung des Prozessbevollmächtigten mit dem Mandanten zwecks Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien. Ebenso kann der Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche erst erklärt werden, nachdem die Vermögenswerte in einem Gespräch dargestellt worden sind. Schließlich bedarf auch der Regelungsbereich Hausrat einer Erörterung, um insoweit feststellen zu können, ob eine Hausrataufteilung zwischen den Eheleuten stattgefunden hat.