Die Beschwerde ist begründet. Nach Auffassung des Senates sind die in dem Scheidungsfolgenvergleich vom 16.10.2001 aufgenommenen Regelungen zum Ehegattenunterhalt, zum Zugewinnausgleich und zum Hausrat nicht rein deklaratorischer Natur. Die Erklärung beider Eheleute, dass derzeit kein Unterhalt geschuldet werde, bedarf einer vorherigen Erörterung des Prozessbevollmächtigten mit dem Mandanten zwecks Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien. Ebenso kann der Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche erst erklärt werden, nachdem die Vermögenswerte in einem Gespräch dargestellt worden sind. Schließlich bedarf auch der Regelungsbereich Hausrat einer Erörterung, um insoweit feststellen zu können, ob eine Hausrataufteilung zwischen den Eheleuten stattgefunden hat.
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