Auf die Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Neumünster vom 27.06.2013 wird dieser wie folgt geändert:
Der Verfahrenswert beträgt 5.400,00 Euro.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei: Kosten werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG.
I.
Mit Schriftsatz vom 05.12.2013 hat die Antragstellerin die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für einen Stufenantrag beantragt,
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