OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.01.2019
5 WF 204/18
Normen:
FamGKG § 51; FamGKG § 34;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 315 F 1328/18

Gegenstandswert eines Unterhaltsvergleichs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.01.2019 - Aktenzeichen 5 WF 204/18

DRsp Nr. 2019/5651

Gegenstandswert eines Unterhaltsvergleichs

Orientierungssätze: Der Vergleichswert in Unterhaltsachen bestimmt sich - abweichend von der Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG - danach, welcher Unterhalt zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses rückständig war.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich des Vergleichswertes dahingehend abgeändert, dass dieser auf 36.480 € reduziert wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

FamGKG § 51; FamGKG § 34;

Gründe

Mit Schriftsatz vom 08.08.2018, der am 10.08.2018 beim Familiengericht einging, leitete die damalige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin (Ehefrau) beim Amtsgericht - Familiengericht - Offenbach ein Trennungsunterhaltsverfahren ein mit dem Antrag, den Antragsgegner (Ehemann) zu verpflichten, ab September 2017 bis einschließlich Juli 2018 rückständigen Unterhalt in Höhe von 32.480,13 € und mit Wirkung ab August 2018 bis zur Rechtskraft der Scheidung laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 2.000 € zu zahlen. In der Antragsschrift führt die Antragstellervertreterin aus, dass bislang noch kein Scheidungsantrag vorliege.