OLG Hamm - Beschluss vom 20.07.2023
5 UF 78/23
Normen:
BGB § 1361b Abs. 3 S. 2; FamGKG § 42 Abs. 1; FamGKG § 48 Abs. 1 S. 1; FamFG § 200 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 07.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 111/22

Gegenstandswert eines Verfahrens über die Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung in der Trennungszeit und nach Rechtskraft der Ehescheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2023 - Aktenzeichen 5 UF 78/23

DRsp Nr. 2023/15570

Gegenstandswert eines Verfahrens über die Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung in der Trennungszeit und nach Rechtskraft der Ehescheidung

Der Gegenstandswert für die Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung nach Rechtskraft der Scheidung (Familienstreitsache) ist gem. § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen mit dem zwölffachen Monatssatz zu bemessen.

Tenor

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil er seine Beschwerde gegen den am 07.03.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Detmold (30 F 111/22) zurückgenommen hat.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.750,00 EUR festgesetzt.

Auf diesen Wert wird auch die erstinstanzliche Wertfestsetzung abgeändert.

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 3 S. 2; FamGKG § 42 Abs. 1; FamGKG § 48 Abs. 1 S. 1; FamFG § 200 Abs. 1;

Gründe

Der Wert für die Rechtsmittelinstanz i.H.v. 9.750,00 € setzt sich zusammen aus:

- dem Wert für die Nutzungsentschädigung in der Trennungszeit (Wohnungssache) gem. §§ 1361b Abs. 3 S. 2 BGB, 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, 48 Abs. 1 S. 1 FamGKG i.H.v. 3.000,00 € und