OLG Celle - Beschluss vom 10.07.2023
21 WF 78/23
Normen:
RVG § 2; RVG § 33; RVG § 49; RVG § 56; VVRVG Nr. 1000; VVRVG Nr. 1003; FamGKG § 45;
Fundstellen:
FamRB 2023, 408
FamRZ 2023, 1900
MDR 2023, 1416
WKRS 2023, 29469
Vorinstanzen:
AG Tostedt, vom 10.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 111/22

Gegenstandswert eines Vergleichs zum Sorge- und UmgangsrechtHöhe der Anwaltsvergütung bei Abschluss eines einheitlichen Vergleichs in zwei gesonderten Verfahren

OLG Celle, Beschluss vom 10.07.2023 - Aktenzeichen 21 WF 78/23

DRsp Nr. 2023/11010

Gegenstandswert eines Vergleichs zum Sorge- und Umgangsrecht Höhe der Anwaltsvergütung bei Abschluss eines einheitlichen Vergleichs in zwei gesonderten Verfahren

Schließen die Beteiligten in einem Termin einen Vergleich zum Sorge- und Umgangsrecht, so bemisst sich die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG aus den zusammengerechneten Werten beider Verfahren. Die Vergütung ist in dem Verfahren festzusetzen, in dem der Vergleich geschlossen wird (im Anschluss an OLG Celle vom 24.04.2014 - 17 WF 79/14, NdsRpfl 2014, 254; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen AGS 2017, 268; LSG Baden-Württemberg AGS 2019, 402 [LSG Baden-Württemberg 27.06.2019 - L 10 SF 4412/18 E-B]). Bei einem Gesamtvergleich ist nach dem ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Willen der Vertragsparteien - auch bei gegensätzlicher Äußerung der Verfahrensbevollmächtigten - regelmäßig von einem (einheitlichen) Vertrag i.S.d. Nr. 1000 VV RVG auszugehen, wobei neben der einheitlichen Form auf den engen objektiven sachlichen Zusammenhang sowie auf die einheitliche Erörterung abzustellen ist, sodass davon ausgegangen werden kann, die eine Vereinbarung wäre nicht ohne die andere zustande gekommen.

I. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Vaters vom 19. Juni 2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tostedt vom 1. Juni 2023 wird zurückgewiesen.