OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.11.2002
2 WF 330/02
Normen:
KostO § 30 Abs. 2 ; GKG § 12 § 12 Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Biedenkopf, vom 01.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 374/01

Gegenstandswert im isolierten Sorgerechtsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.11.2002 - Aktenzeichen 2 WF 330/02

DRsp Nr. 2003/890

Gegenstandswert im isolierten Sorgerechtsverfahren

»Der Senat hat zwar seine frühere Rechtsansicht aufgegeben, nach der sich auch in isolierten Sorgerechtsverfahren der Wert an § 12 Abs. 2 S. 3 GKG orientieren sollte, er wendet aber § 30 Abs. 2 KostO nicht schematisch an.«

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 2 ; GKG § 12 § 12 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Amtsgericht auf 900 EUR ist auch unter Berücksichtigung des § 30 Abs. 2 KostO nicht zu beanstanden. Zwar hat der Senat in der Zwischenzeit seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach sich auch in isolierten Sorgerechtverfahren der Gegenstandswert an § 12 Abs. 2 Satz 3 GKG orientieren sollte. Er wendet allerdings § 30 Abs. 2 KostO nicht schematisch an, sondern prüft im Einzelfall, ob es angesichts der Schwierigkeit des Verfahrens und der Bedeutung für die Parteien ausnahmsweise gerechtfertigt ist, einen höheren oder aber auch einen geringeren Gegenstandswert festzusetzen.