OLG Hamm - Beschluss vom 04.09.2013
2 WF 86/13
Normen:
FamGKG § 45 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 162/12

Gegenstandswert verbundener Sorgerechtsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2013 - Aktenzeichen 2 WF 86/13

DRsp Nr. 2013/22722

Gegenstandswert verbundener Sorgerechtsverfahren

1. § 45 Abs. 1 S. 1 FamGKG kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Wert von 3.000,00 € auch dann gilt, wenn Gegenstand des Verfahrens mehrere Teilgegenstände sind, die jede für sich eine Kindschaftssache der elterlichen Sorge sind.2. Diese Beurteilung ist unabhängig davon, ob die Teilbereiche der elterlichen Sorge zunächst in gesonderten Verfahren oder einheitlich in einem Verfahren geltend gemacht worden sind.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter wird der am 6.2.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl abgeändert.

Der Verfahrenswert wird wie folgt festgesetzt: bis zur Verbindung der Verfahren durch Beschlüsse des Amtsgerichts Familiengericht - Marl vom 23.8.2013 für die Verfahren 36 F 162/12 AG Marl, 36 F 196/12 AG Marl und 36 F223/12 AG Marl auf jeweils 3000 € und für die Zeit ab Verbindung auf insgesamt 3000 €.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 45 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.