OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.01.2017
13 UF 87/16
Normen:
BGB § 1379 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 362;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 23/15

Gegenstandswert von Auskunftsansprüchen im Rahmen einer StufenklageEntstehung des Auskunftsanspruchs im Rahmen des Zugewinnausgleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2017 - Aktenzeichen 13 UF 87/16

DRsp Nr. 2018/10293

Gegenstandswert von Auskunftsansprüchen im Rahmen einer Stufenklage Entstehung des Auskunftsanspruchs im Rahmen des Zugewinnausgleichs

1. Der Wert von Auskunftsansprüchen als Hilfsansprüchen lässt sich für den Auskunftsgläubiger regelmäßig mit einem Fünftel des in Rede stehenden Zahlungsanspruchs veranschlagen (vgl. BGH, 16. Dezember 2015, XII ZB 405/15, FamRZ 2016, 454). 2. Der Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 1 BGB entsteht mit Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages (vgl. Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast, 3. Auflage, § 1379 BGB Rn 2). 3. Zu den Voraussetzungen einer Erfüllung des Auskunftsanspruchs (§ 362 BGB) oder seiner treuwidrigen Geltendmachung (§ 242 BGB).

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Antragsgegner in Abänderung des Teil-Beschlusses des Amtsgerichts Senftenberg vom 26.04.2016 - 35 F 23/15 - verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein zum 02.02.1996 - Anfangsvermögen -, zum 11.08.2012 - Trennungszeitpunkt - und zum 16.04.2014 - Endvermögen - vorhandenes Aktivvermögen und Schuldposten durch Vorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederten Bestandsverzeichnisses unter Angabe von Art und Umfang der Einzelposten, einschließlich wertbildenden Faktoren, Aktiva und Passiva, insbesondere über

- Bausparguthaben

- Bargeld, Bankgirokonten, Sparkonten, Festgeldkonten, sonstige Konten