OLG Hamm - Urteil vom 24.09.2004
11 UF 49/04
Normen:
ZPO § 287 ; BGB § 1361 ; BGB § 1579 Ziffer 6 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 1812
NJW-RR 2005, 515
OLGReport-Hamm 2004, 389
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 302/03

Geltendmachung der eheprägenden Finanzierungskosten für einen PKW statt der pauschal berechneten berufsbedingten Fahrtkosten

OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2004 - Aktenzeichen 11 UF 49/04

DRsp Nr. 2004/18903

Geltendmachung der eheprägenden Finanzierungskosten für einen PKW statt der pauschal berechneten berufsbedingten Fahrtkosten

»1. Der Unterhaltspflichtige kann statt der pauschal berechneten berufsbedingten Fahrtkosten die eheprägenden Finanzierungskosten für den PKW geltend machen. Diese können allerdings nicht den Kreditkosten gleichgesetzt werden, sondern sind u.a. wegen der im übrigen privaten Nutzung des PKWs gem. § 287 ZPO zu schätzen. 2. Die Anrechnung der privaten Nutzungsvorteile entfällt, wenn dem Unterhaltspflichtigen nur der Selbstbehalt verbleibt und ein Verkauf oder Austausch des berufsbedingt erforderlichen Fahrzeugs nur zu einer Teilablösung des Kredits führen würde.«

Normenkette:

ZPO § 287 ; BGB § 1361 ; BGB § 1579 Ziffer 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind verheiratet und haben zwei Kinder: die am 20.05.1983 geborene und wirtschaftlich bereits selbständige Tochter N sowie die am 03.02.1990 geborene Tochter S. Seit der Trennung im Juni 2003 lebt S bei der Klägerin. Im vorliegenden Verfahren geht es um Trennungsunterhalt für die Zeit ab Juli 2003.

Im einzelnen liegt folgendes zu Grunde: