OLG Koblenz - Beschluss vom 29.04.2016
13 WF 297/16
Normen:
ZPO § 726 Abs. 2; ZPO § 732; ZPO § 756; ZPO § 765; ZPO § 894;
Vorinstanzen:
AG Neuwied, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 154/14

Geltendmachung der Leistungserbringung Zug um Zug gegen Gegenleistungen im Wege der Klauselerinnerung

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.04.2016 - Aktenzeichen 13 WF 297/16

DRsp Nr. 2017/10175

Geltendmachung der Leistungserbringung Zug um Zug gegen Gegenleistungen im Wege der Klauselerinnerung

Mit der sog. Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO können lediglich Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel geltend gemacht werden, die Fehler formeller Art betreffen. 2. Des bei einer Zug-um-Zug bestehenden Leistungspflicht gemäß § 726 II ZPO erforderlichen Nachweises der eigenen Leistung des Vollstreckungsgläubigers im Falle der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners zur Abgabe einer Willenserklärung bedarf es nicht, wenn die Verpflichtung auf einem Vergleich beruht.

Hat die Vollstreckungsschuldnerin sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, an der notariellen Übertragung eines näher bezeichneten Grundstücks auf den Gläubiger mitzuwirken, so kann sie im Wege der Klauselerinnerung nicht geltend machen, dass die gleichzeitig von dem Gläubiger übernommene Freistellung von Verbindlichkeiten noch nicht herbeigeführt worden sei. Die Prüfung einer etwaigen erforderlichen Gegenleistungserbringung des Vollstreckungsgläubigers erfolgt vielmehr erst bei der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsorgan.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 15.03.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.