OLG Koblenz - Beschluss vom 11.01.2001
9 UF 731/00
Normen:
ZPO §§ 645 648 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 317
Vorinstanzen:
AG Bingen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 FH 10/00

Geltendmachung eingeschränkter Leistungsfähigkeit im Beschwerdeverfahren gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.01.2001 - Aktenzeichen 9 UF 731/00

DRsp Nr. 2004/5042

Geltendmachung eingeschränkter Leistungsfähigkeit im Beschwerdeverfahren gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren

Der Unterhaltsschuldner kann mit erstmals im Beschwerdeverfahren formell ordnungsgemäß angebrachten Einwendungen zur Leistungsfähigkeit nicht gehört werden, wenn er diese erstinstanzlich nicht unter Verwendung des in diesem Verfahren vorgesehenen Formblattes geltend gemacht hat.

Normenkette:

ZPO §§ 645 648 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 f. ZPO den Unterhalt festgesetzt. Bei seiner Anhörung hatte der Antragsgegner eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geltend gemacht, jedoch sich dabei nicht des Vordrucks nach § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO bedient, keine Belege vorgelegt und keinen Vorschlag gemacht, zu welcher Zahlung er bereit ist. Mit der Beschwerde macht er geltend, mit Blick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse Unterhalt nur nach der Gruppe I der Düsseldorfer Tabelle zu schulden. Er legt gleichzeitig den ausgefüllten amtlichen Fragebogen und Belege zur Glaubhaftmachung vor.

Die sofortige Beschwerde nach § 652 Abs. 1 ZPO hat keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren nach § 652 ZPO mit dem Einwand fehlender Leistungsfähigkeit ausgeschlossen.