Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 f. ZPO den Unterhalt festgesetzt. Bei seiner Anhörung hatte der Antragsgegner eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geltend gemacht, jedoch sich dabei nicht des Vordrucks nach § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO bedient, keine Belege vorgelegt und keinen Vorschlag gemacht, zu welcher Zahlung er bereit ist. Mit der Beschwerde macht er geltend, mit Blick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse Unterhalt nur nach der Gruppe I der Düsseldorfer Tabelle zu schulden. Er legt gleichzeitig den ausgefüllten amtlichen Fragebogen und Belege zur Glaubhaftmachung vor.
Die sofortige Beschwerde nach § 652 Abs. 1 ZPO hat keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren nach § 652 ZPO mit dem Einwand fehlender Leistungsfähigkeit ausgeschlossen.
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