OLG Naumburg - Beschluss vom 03.08.1999
3 WF 125/99
Normen:
ZPO § 648 § 652 § 654 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 8
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 21.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 FH 12/99

Geltendmachung für mangelnde Leistungsfähigkeit im Beschwerdeverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 03.08.1999 - Aktenzeichen 3 WF 125/99

DRsp Nr. 2000/4177

Geltendmachung für mangelnde Leistungsfähigkeit im Beschwerdeverfahren

1. Nach § 652 Abs. 2 ZPO kann mit der sofortigen Beschwerde nur geltend gemacht werden, bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO, die der Rechtspfleger nicht berücksichtigt habe, seien tatsächlich zulässig gewesen.2. Es ist dagegen nicht statthaft, solche Einwendungen, insbesondere den der mangelnden Leistungsfähigkeit, erstmals im Beschwerdeverfahren vorzubringen, wie die differenzierende Formulierung des Gesetzgebers bezüglich der Statthaftigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 1 ZPO auf der einen und § 648 Abs. 2 ZPO auf der anderen Seite im Beschwerdeverfahren zeigt. § 652 Abs. 2 ZPO lässt im Hinblick auf die Einwendungen des § 648 Abs. 2 ZPO ausdrücklich das Geltendmachen der Zulässigkeit einer Einwendung zu und nicht das Geltendmachen der Einwendung selbst.3. Dem Beschwerdeführer bleibt in einem solchen Fall nur die Möglichkeit der Abänderungsklage nach § 654 Abs. 1 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 648 § 652 § 654 Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig.