OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.07.2002
9 WF 92/02
Normen:
ZPO § 114 § 124 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 458
OLGReport-Brandenburg 2003, 37
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 39/02

Geltendmachung von Folgesachen außerhalb des Scheidungsverbundes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2002 - Aktenzeichen 9 WF 92/02

DRsp Nr. 2004/9043

Geltendmachung von Folgesachen außerhalb des Scheidungsverbundes

Wer eine Folgesache ohne anerkennenswerte Gründe außerhalb des Verbundes geltend macht, handelt mutwillig, so dass keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Die Mutwilligkeit ergibt sich daraus, dass im Scheidungsverbund die Streitwerte zusammengerechnet werden und somit Rechtsanwaltskosten gespart werden.

Normenkette:

ZPO § 114 § 124 ;

Gründe:

Nach Scheidung seiner Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 18. August 1999, rechtskräftig seit dem 13. Juli 2000, hat der Antragsteller erstinstanzlich erfolglos Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Stufenklage auf Auskunft und Zahlung nachehelichen Unterhalts gegen den Beklagten begehrt.

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Es kann offen bleiben, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Denn auch bei hinreichender Erfolgsaussicht kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers mutwillig ist, § 114 ZPO.