Der Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 17.05.2013 wird dahin abgeändert, dass auf die Erinnerung des Antragstellers zu 2) die Kostenbeamtin beim Amtsgericht Altötting angewiesen wird, die Schlusskostenrechnung vom 14.10.2011 - Rechnungsnummer: 882120023761 - in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 15.05.2013 so zufassen, dass dem Antragsteller zu 2) nur ein Betrag von 822,66 EUR zu Soll gestellt wird.
II.Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zu 2) zurückgewiesen.
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