OLG Köln - Beschluß vom 25.07.1997
16 Wx 176/97
Normen:
BGB § 1836 ;
Fundstellen:
JMBl NRW 1998, 6

Geltendmachung von materiellrechtlichen Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch des Betreuers

OLG Köln, Beschluß vom 25.07.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 176/97

DRsp Nr. 1997/9479

Geltendmachung von materiellrechtlichen Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch des Betreuers

»Materiellrechtliche Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch des Betreuers - insbesondere die Aufrechnung mit angeblichen Schadensersatzansprüchen und der Einwand der Verjährung - sind nicht im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren auf Festsetzung der Betreuervergütung, sondern gegebenenfalls vor dem Prozeßgericht zu klären. Sie stehen deshalb der Festsetzung der Betreuervergütung durch das Vormundschaftsgericht nicht entgegen.«

Normenkette:

BGB § 1836 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde des Betreuers ist nach §§ 27, 29 FGG zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG).

Die Entscheidung des Landgerichts über die Aufrechterhaltung der mit Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 27. Dezember 1996 - 54 XVII T 262/92 - der Beteiligten zu 3) bewilligten Vergütung für die Zeit ihrer Tätigkeit vom 28. August 1992 bis 20. Januar 1994 in Höhe von 10.120,-- DM einschließlich Mehrwertsteuer hält rechtlicher Nachprüfung stand.