Die weitere Beschwerde des Betreuers ist nach §§ 27, 29 FGG zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG).
Die Entscheidung des Landgerichts über die Aufrechterhaltung der mit Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 27. Dezember 1996 - 54 XVII T 262/92 - der Beteiligten zu 3) bewilligten Vergütung für die Zeit ihrer Tätigkeit vom 28. August 1992 bis 20. Januar 1994 in Höhe von 10.120,-- DM einschließlich Mehrwertsteuer hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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