Soweit das angefochtene Urteil der Klage für die Zeit von Juni bis November 1997 stattgegeben hat, kann es auf die insoweit erfolgreiche Anschlussberufung des Beklagten keinen Bestand haben.
Die Klage ist, soweit es den streitigen Kindesunterhalt für den Kläger zu 2) betrifft, eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO, gerichtet auf Abänderung des im Tenor näher bezeichneten Urteils. Eine solche ist nach § 323 Abs.3 ZPO in der maßgebenden Fassung vor Inkrafttreten der Kindschaftsreform zum 1.7.1998 nur für die Zeit ab Rechtshängigkeit, die hier Ende November 1997 eingetreten ist, möglich.
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