OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.03.2001
9 UF 26/01
Normen:
ZPO § 652 Abs. 1 § 646 Abs. 1 Nr. 5 § 652 Abs. 2 § 648 Abs. 2 S. 3 § 329 Abs. 2 § 648 Abs. 3, Abs. 2 § 654 § 97 Abs. 1, 2 ; BGB § 1613 ;
Vorinstanzen:
AG Lübben, - Vorinstanzaktenzeichen 30 FH 31/00

Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit im vereinfachten Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2001 - Aktenzeichen 9 UF 26/01

DRsp Nr. 2001/9213

Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit im vereinfachten Verfahren

»1. Auch im vereinfachten Verfahren kann Unterhalt für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB begehrt werden. 2. Der Beschluss gem. § 648 Abs. 3 ZPO ist dann verfügt, wenn er vom Rechtspfleger unterzeichnet worden ist. 3. Die im vereinfachten Unterhaltsverfahren erstinstanzlich unterbliebenen Einwendungen können im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden. Dies gilt auch hinsichtlich der unterbliebenen Vorlage von Unterlagen.«

Normenkette:

ZPO § 652 Abs. 1 § 646 Abs. 1 Nr. 5 § 652 Abs. 2 § 648 Abs. 2 S. 3 § 329 Abs. 2 § 648 Abs. 3, Abs. 2 § 654 § 97 Abs. 1, 2 ; BGB § 1613 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners ist als sofortige Beschwerde auszulegen. Diese nach § 652 Abs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist jedoch nur teilweise zulässig, da die Einwendungen des Antragsgegners nur insoweit mit der sofortigen Beschwerde erhoben werden können, als er den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll, rügt (§ 652 Abs. 2 iVm. § 648 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).