Die Beschwerde des Antragsgegners ist als sofortige Beschwerde auszulegen. Diese nach § 652 Abs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist jedoch nur teilweise zulässig, da die Einwendungen des Antragsgegners nur insoweit mit der sofortigen Beschwerde erhoben werden können, als er den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll, rügt (§ 652 Abs. 2 iVm. § 648 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
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