1. Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3, der Beklagte 1/3 zu tragen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 1.200,00 € festgesetzt.
I. Die Parteien sind seit dem 9. August 2007 getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe ist die am 24. Januar 1993 geborene Tochter J. E. B. hervorgegangen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Mai 2008 begehrte die Klägerin vom Beklagten Zahlung eines Kindesunterhalts in Höhe von 160 % des Mindestunterhaltes abzgl. hälftigen Kindergeldes sowie die Errichtung einer entsprechenden Jugendamtsurkunde.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|