OLG Zweibrücken - Beschluss vom 22.03.2011
6 WF 207/10
Normen:
ZPO § 258; ZPO § 323;
Fundstellen:
FamRB 2011, 277
Vorinstanzen:
AG Kandel, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 172/09

Geltendmachung von Unterhalt über den durch Jugendamtsurkunde titulierten Betrag hinaus

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.03.2011 - Aktenzeichen 6 WF 207/10

DRsp Nr. 2011/7463

Geltendmachung von Unterhalt über den durch Jugendamtsurkunde titulierten Betrag hinaus

1. Ein Unterhaltsgläubiger, der im Besitz einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde ist, die ohne seine Billigung einseitig errichtet wurde, kann eine ihm zustehende Mehrforderung wahlweise mit Abänderungsklage oder Erstklage geltend machen. 2. Jedoch gilt für die Wahl der Erstklage, dass diese sich auf die Zusatzforderung zu beschränken hat. Für eine Klage über den gesamten Unterhaltsbetrag fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.

1. Der angefochtene Beschluss wird geändert:

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3, der Beklagte 1/3 zu tragen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 1.200,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 258; ZPO § 323;

Gründe:

I. Die Parteien sind seit dem 9. August 2007 getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe ist die am 24. Januar 1993 geborene Tochter J. E. B. hervorgegangen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Mai 2008 begehrte die Klägerin vom Beklagten Zahlung eines Kindesunterhalts in Höhe von 160 % des Mindestunterhaltes abzgl. hälftigen Kindergeldes sowie die Errichtung einer entsprechenden Jugendamtsurkunde.