BayObLG - Beschluss vom 21.05.2003
3Z BR 92/03
Normen:
BGB § 1835 ; FGG § 67 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2003 Nr. 19
BayObLGZ 2003, 117
FGPrax 2003, 177
FamRZ 2003, 1413
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 5865/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 706 XVII 09712/97

Geltung der Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB auch bei Vergütung des Verfahrenspflegers nach BRAGO

BayObLG, Beschluss vom 21.05.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 92/03

DRsp Nr. 2003/8996

Geltung der Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB auch bei Vergütung des Verfahrenspflegers nach BRAGO

»Die Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB gilt auch, wenn der Verfahrenspfleger ausnahmsweise Ersatz seiner Aufwendungen nach den Vergütungsvorschriften der BRAGO verlangen kann.«

Normenkette:

BGB § 1835 ; FGG § 67 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene besteht wegen einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis eine Betreuung, die unter anderem den Aufgabenkreis Vermögenssorge umfasst.

Am 28.1.1999 bestellte das Amtsgericht der Betroffenen einen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung ihrer Interessen bei der vergleichsweisen Beendigung zweier Rechtsstreite in Österreich, durch die ein hälftiger Miteigentumsanteil der Betroffenen an einem in Österreich gelegenen Grundstück auf ihre frühere Schwiegermutter, der die andere Hälfte gehörte, zur Abgeltung von gegen die Betroffene geltend gemachten Zahlungsansprüchen übertragen werden sollte.

Der Vergleich wurde am 6.10.1999 geschlossen und vom Amtsgericht am 19.1.2000 im Einvernehmen mit dem Verfahrenspfleger vormundschaftsgerichtlich genehmigt.