OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.09.2001
2 WF 245/01
Normen:
ZPO § 652 § 540 § 176 ;
Vorinstanzen:
AG Biedenkopf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 FH 186/01

Geltung des § 176 ZPO [Zustellungsauftrag] für formlose Mitteilungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 2 WF 245/01

DRsp Nr. 2002/10742

Geltung des § 176 ZPO [Zustellungsauftrag] für formlose Mitteilungen

1. § 176 ZPO gilt auch für formlose Mitteilungen.2. Formlose Mitteilungen aufgrund fehlender Belege im Unterhaltsfestsetzungsverfahren sind an den Verfahrensbevollmächtigten zu richten

Normenkette:

ZPO § 652 § 540 § 176 ;

Gründe:

Der Antragsgegner ist der leibliche Vater der Antragstellerin. Diese macht im vorliegenden vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren ihren Anspruch auf Kindesunterhalt ab 1. März 2001 geltend und hat beantragt, eine Unterhaltsrente in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages der maßgeblichen Altersstufe ohne Kindergeldanrechnung festzusetzen.

Der Antragsgegner hat den ihm vom Amtsgericht übersandten Vordruck vollständig ausgefüllt eingereicht, jedoch keinerlei Anlagen hierzu. Aufgrund Verfügung vom 25. Juni 2001 des Amtsgerichts wurde er auf die fehlenden Belege hingewiesen. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgt war, hat das Amtsgericht durch den jetzt angefochtenen Beschluß, den Unterhalt antragsgemäß festgesetzt.

Gegen diesen nicht näher begründeten, ihm persönlich am 8. August 2001 zugestellten Beschluß wendet er sich mit seiner am 22. August 2001 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Er macht geltend, das Amtsgericht habe seine Einwendungen zu Unrecht als unzulässig behandelt.