OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.03.2001
7 UF 2844/00
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1639
OLGR-Nürnberg 2001, 229
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 102 F 1570/00

Gemeinsame Elterliche Sorge - Getrenntleben - Kindeswohl - religiöse Erziehung - islamischer Glaube

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2001 - Aktenzeichen 7 UF 2844/00

DRsp Nr. 2001/9611

Gemeinsame Elterliche Sorge - Getrenntleben - Kindeswohl - religiöse Erziehung - islamischer Glaube

»Dem Umstand, daß der in Deutschland lebende Sohn eines dem islamischen Glauben angehörenden Vaters nach der Trennung der Eltern bei der nicht dieser Glaubensgemeinschaft angehörenden Mutter weder nach der islamischen noch nach einer sonstigen Religion erzogen wird, kommt im Rahmen der Kindeswohlprüfung keine entscheidend gegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter sprechende Bedeutung zu.«

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Der am 15.12.1953 geborene Antragsteller, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und die am 6.6.1971, geborene Antragsgegnerin, die armenische Staatsangehörige ist, sind seit 12.5.2000 getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe ist der am 10.3.1998 geborene Sohn S (im folgenden S) hervorgegangen, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.