I.
Der am 15.12.1953 geborene Antragsteller, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und die am 6.6.1971, geborene Antragsgegnerin, die armenische Staatsangehörige ist, sind seit 12.5.2000 getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe ist der am 10.3.1998 geborene Sohn S (im folgenden S) hervorgegangen, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
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