AG Sangerhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 118/00
Gemeinsame elterliche Sorge - Vertretung des Kindes gegenüber Klage des Unterhaltspflichtigen - Abwehr von Herabsetzungsansprüchen
OLG Naumburg, Urteil vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 8 UF 234/00
DRsp Nr. 2001/11513
Gemeinsame elterliche Sorge - Vertretung des Kindes gegenüber Klage des Unterhaltspflichtigen - Abwehr von Herabsetzungsansprüchen
»Steht die elterliche Sorge beiden Eltern zu, kann das Kind bei einer Klage des Unterhaltspflichtigen nicht durch den betreuenden Elternteil vertreten werden, da § 1629 Abs. 2, 3BGB nur die Geltendmachung des Unterhaltes, nicht aber die Abwehr von Herabsetzungsansprüchen umfasst.«
Von der Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß § 543ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger ist im Ergebnis durchaus in der Lage, den in den Urkunden des Jugendamtes S. titulierten Unterhaltsbetrag an die Beklagten zu zahlen.
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