OLG Naumburg - Urteil vom 05.04.2001
8 UF 234/00
Normen:
GKG § 17 Abs. 1 ; BGB § 1629 § 1629 Abs. 3, Abs. 1, Abs. 2 S. 1 § 1629 Abs. 2, Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 543 § 713 ;
Vorinstanzen:
AG Sangerhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 118/00

Gemeinsame elterliche Sorge - Vertretung des Kindes gegenüber Klage des Unterhaltspflichtigen - Abwehr von Herabsetzungsansprüchen

OLG Naumburg, Urteil vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 8 UF 234/00

DRsp Nr. 2001/11513

Gemeinsame elterliche Sorge - Vertretung des Kindes gegenüber Klage des Unterhaltspflichtigen - Abwehr von Herabsetzungsansprüchen

»Steht die elterliche Sorge beiden Eltern zu, kann das Kind bei einer Klage des Unterhaltspflichtigen nicht durch den betreuenden Elternteil vertreten werden, da § 1629 Abs. 2, 3 BGB nur die Geltendmachung des Unterhaltes, nicht aber die Abwehr von Herabsetzungsansprüchen umfasst.«

Normenkette:

GKG § 17 Abs. 1 ; BGB § 1629 § 1629 Abs. 3, Abs. 1, Abs. 2 S. 1 § 1629 Abs. 2, Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 543 § 713 ;

Tatbestand:

Von der Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger ist im Ergebnis durchaus in der Lage, den in den Urkunden des Jugendamtes S. titulierten Unterhaltsbetrag an die Beklagten zu zahlen.