OLG Hamm - Beschluss vom 25.01.2001
15 W 218/00
Normen:
BGB § 2271 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1647
OLGReport-Hamm 2001, 213
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 922/99 25 T 923/99
AG Rheda-Wiedenbrück, - Vorinstanzaktenzeichen 5 VI 213/99 5 VI 214/99

Gemeinschaftliches Testament - Wechselbezüglichkeit von Verfügungen - Erbeinsetzung des Nachbarn

OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2001 - Aktenzeichen 15 W 218/00

DRsp Nr. 2001/7370

Gemeinschaftliches Testament - Wechselbezüglichkeit von Verfügungen - Erbeinsetzung des Nachbarn

»Zur Frage der Wechselbezüglichkeit, wenn die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament den Nachbarn bzw. dessen Kinder zu Erben eingesetzt haben.«

Normenkette:

BGB § 2271 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) ist die einzige noch lebende Schwester der geborenen Erblasserin.

Diese hatte 1945 den 1911 geborenen Herrn Hubert K geheiratet. Aus ihrer Ehe sind keine Abkömmlinge hervorgegangen.

Die Erblasserin und ihr Ehemann schlossen am 09.01.1946 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag (Urkundenrolle Nr. des Notars. In diesem Vertrag heißt es wie folgt:

§ 1

Für unsere am 18. September 1945 vor dem Standesamt in geschlossene Ehe führen wir hiermit die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches ein mit der Maßgabe, daß der Ehemann berechtigt sein soll, allein über Grundstücke und Grundstücksrechte zu verfügen.

§ 2

Wir setzen uns ferner erbvertragsmäßig gegenseitig zu Erben ein mit der Maßqabe, daß der Letztlebende von uns Allein- und Universalerbe des Vorversterbenden von uns sein soll.

§ 3

Die Bestimmung des § 2 soll Geltung behalten, auch wenn aus unserer Ehe Kinder hervorgehen sollten.

Am 24.07.1961 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann folgendes privatschriftliche Testament:

Unser Testament!