I.
Für die Betroffene wurde auf Anregung des weiteren Beteiligten, ihres ältesten Sohnes, am 27.1.2000 ihr zweiter Sohn zum Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Behördenangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge bestellt. Am 20.10.2000 bestellte das Amtsgericht für den Aufgabenkreis Vermögenssorge für das Wohnanwesen der Betroffenen, vor allem auch für Auseinandersetzungen mit dem weiteren Beteiligten oder anderen Miteigentümern, eine Rechtsanwältin zur weiteren Betreuerin und ordnete für diesen Bereich einen Einwilligungsvorbehalt an. Das Anwesen steht in hälftigem Miteigentum der Betroffenen und des weiteren Beteiligten und wird von beiden bewohnt. Mit Beschluss vom 27.11.2001 wurde der weiteren Betreuerin auch der Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten an Stelle des Betreuers übertragen.
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