KG - Beschluss vom 28.02.2019
19 WF 12/19
Normen:
BGB § 1642; BGB § 1643 Abs. 1; BGB § 1825;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 15.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 146 F 15258/17

Genehmigungsfähigkeit von kreditfinanzierten Wertpapiergeschäften für ein Kind durch die Eltern

KG, Beschluss vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 19 WF 12/19

DRsp Nr. 2019/6128

Genehmigungsfähigkeit von kreditfinanzierten Wertpapiergeschäften für ein Kind durch die Eltern

1. Die den Eltern nach § 1642 BGB obliegende Pflicht zur wirtschaftlichen Vermögensverwaltung kann den Abschluss von Wertpapiergeschäften umfassen. Diese Geschäfte unterliegen jedenfalls nicht der Genehmigungspflicht des Familiengerichts nach § 1643 BGB. 2. Die Erteilung einer allgemeinen Ermächtigung nach § 1825 BGB setzt voraus, dass die beabsichtigten Geschäfte nach den Maßstäben des § 1643 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung des Kindeswohls überhaupt genehmigungsfähig sind. 3. Der Abschluss und die Aufnahme eines sogenannten Effekten-Lombardkredits mit dem Ziel, mithilfe dieses Kredits Wertpapiergeschäfte zu betreiben, und allein zum Zweck des Vermögensaufbaus für das Kind ist ein riskantes Geschäftsmodell, das den Sicherheitsinteressen eines Kindes regelmäßig nicht gerecht wird und deshalb nicht genehmigungsfähig ist.

Die Beschwerde des Antragstellers vom 19. November 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 15. Oktober 2018 (Az. 146 F 15258/17) wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert bis zur Wertgrenze von 600 EUR zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1642; BGB § 1643 Abs. 1; BGB § 1825;

Gründe:

I.