OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.07.2002
15 UF 25/02
Normen:
BGB § 1684 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 111
MDR 2003, 30
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 288/99

Gerichtliche Ausgestaltung des Umgangsrechts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2002 - Aktenzeichen 15 UF 25/02

DRsp Nr. 2004/12284

Gerichtliche Ausgestaltung des Umgangsrechts

Bei der Umsetzung des Umgangsrechts haben beide Eltern gemäß § 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB die Verpflichtung zu wechselseitiger Loyalität. Dabei sind zwischen ihnen bestehende Schwierigkeiten kein Grund, den Umgang eines Elternteils mit dem Kind einzuschränken oder gar auszuschließen, sondern vielmehr Anlass, Anstrengungen zu unternehmen, diese Schwierigkeiten im Interesse des Kindes zu überwinden.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die gemäß § 621 e ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden führen zu einer teilweisen Modifikation des Umgangsrechts zwischen dem Vater und T... . Der Senat ist dabei im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht an die Anträge der Parteien gebunden, sondern hat im Rahmen des Verfahrensgegenstandes von Amts wegen die Regelung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am Besten entspricht.

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