OLG Köln - Beschluss vom 24.02.2011
4 UF 43/11
Normen:
BGB § 1916; BGB § 1779;
Fundstellen:
NotBZ 2011, 97
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 24.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 457 F 56/10

Gerichtliche Auswahl eines Ergänzungspflegers bei Genehmigung eines Grundstücksübertragungsvertrages

OLG Köln, Beschluss vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 4 UF 43/11

DRsp Nr. 2011/5244

Gerichtliche Auswahl eines Ergänzungspflegers bei Genehmigung eines Grundstücksübertragungsvertrages

Es erscheint sachgerecht, einem Kind einen objektiven außenstehenden Dritten und nicht einen Familienangehörigen als Ergänzungspfleger zu bestellen, wenn es um die Übertragung einer belasteten Immobilie und hieraus resultierender Haftungsfragen geht.

Tenor

Die als Beschwerde zu wertend "sofortige Beschwerde" des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 24.01.2011, mit welchem der Rechtspfleger bezüglich des beteiligten Kindes K. S. Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 BGB mit dem Aufgabenkreis "Vertretung beim Abschluss des Grundstücksübertragungsvertrages des Notar Dr. L. vom 11.12.2010, UR-Nr. 24747/2010, angeordnet und als Ergänzungspfleger Herrn W. C., U. 00, XXXXX D. ausgewählt hat, wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1916; BGB § 1779;

Gründe

Die gemäß §§ 3 Nr. 2 a), 11 Abs. 1 RPflG, 58, 59, 61, 63, 64, 111 Nr. 2, 151 Nr. 5 FamFG zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Beschwerde des antragstellenden Kindesvaters hat in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat das ihm zustehende Auswahlermessen bei der Auswahl mehrerer in Betracht kommender Ergänzungspflegern nicht fehlerhaft ausgeübt.