OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.09.2004
16 WF 124/04
Normen:
BGB § 1628 ; ZPO § 621g ; ZPO §§ 935 ff. ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1187
FamRZ 2005, 2076
OLGReport-Karlsruhe 2005, 486
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Mannheim - 7B F 110/04 - 24.08.2004,

Gerichtliche Entscheidung bei Weigerung eines Elternteils zur Mitwirkung bei Ausstellung eines Kinderausweises

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2004 - Aktenzeichen 16 WF 124/04

DRsp Nr. 2005/6080

Gerichtliche Entscheidung bei Weigerung eines Elternteils zur Mitwirkung bei Ausstellung eines Kinderausweises

»Weigert sich ein Elternteil, bei der Ausstellung eines Kinderausweises mitzuwirken, kann gem. § 1628 BGB dem anderen Elternteil das entsprechende Recht zur alleinigen Ausübung übertragen werden. Eine Eilentscheidung ist unter den Voraussetzungen des § 621g ZPO möglich. Eine einstweilige Verfügung ist unzulässig; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann nicht in einen solchen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umgedeutet werden.«

Normenkette:

BGB § 1628 ; ZPO § 621g ; ZPO §§ 935 ff. ;

Entscheidungsgründe:

Die Mutter möchte erreichen, dass der Vater bei dem Antrag mitwirkt, dass für die gemeinsame Tochter V. ein Kinderausweis ausgestellt wird. Die Eltern üben die elterliche Sorge gemeinschaftlich aus. Die Mutter hat bei dem Amtsgericht Mannheim eine einstweilige Verfügung beantragt mit folgendem Antrag:

1. Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR aufgegeben, seine Unterschrift auf dem Antrag auf Ausstellung eines Kinderausweises für seine Tochter V. K., geb. am .... 1993, zu leisten.

...

Außerdem hat sie beantragt,

ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.