OLG Koblenz - Beschluss vom 23.04.2004
13 UF 83/04
Normen:
BGB § 1408 Abs. 2 § 1587o ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1445
OLGReport-Koblenz 2004, 541
Vorinstanzen:
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 474/02

Gerichtliche Überprüfung einer Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2004 - Aktenzeichen 13 UF 83/04

DRsp Nr. 2008/23700

Gerichtliche Überprüfung einer Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs

»Zur Wirksamkeit einer Vereinbarung der Parteien über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.«

Normenkette:

BGB § 1408 Abs. 2 § 1587o ;

Gründe:

I. Die Parteien haben am 4.September 1981 geheiratet. Sie haben zwei Kinder, M... D....., geboren am ...11.1981, und T.. G....., geboren am ...09.1989. Vor der Heirat, am 2. September 1981, schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag vor dem Notar S.... in K........ (UR Nr. ..35/1981; Bl. 6 ff GA), in dem der gesetzliche Güterstand ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart wurde, der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt und auf Trennungsunterhalt verzichtet wurde.

Der Scheidungsantrag wurde am 21.Januar 2003 zugestellt.

Der Antragsteller erwarb während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von 869,38 EUR (Bl. 23 ff VA), die Antragsgegnerin solche in Höhe von 214,94 EUR (Bl. 14 ff. VA).

Durch das angefochtene Urteil schied das Amtsgericht die Ehe der Parteien und stellte fest, ein Versorgungsausgleich finde nicht statt. Gegen Letzteres wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie hält die vertragliche Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs für unwirksam und beantragt, diesen durchzuführen.