OLG Koblenz - Beschluss vom 21.04.2004
13 UF 84/04
Normen:
BGB § 1408 Abs. 2 § 1587o ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 40
OLGReport-Koblenz 2004, 543
Vorinstanzen:
AG Neuwied, vom 19.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 308/03

Gerichtliche Überprüfung einer Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.04.2004 - Aktenzeichen 13 UF 84/04

DRsp Nr. 2008/23701

Gerichtliche Überprüfung einer Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs

»Zur Wirksamkeit einer Vereinbarung der Parteien über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.«

Normenkette:

BGB § 1408 Abs. 2 § 1587o ;

Gründe:

Die Parteien haben am 6. Juli 1989 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder M......, geboren am ... Januar 1991, V......, geboren am ... März 1995 und C....., geboren am ... Mai 1997, hervorgegangen.

Die Parteien schlossen vor dem Notar K..... in B... am 18. August 1989 einen Ehevertrag, in dem u.a. der Güterstand der Gütertrennung, der gegenseitige Verzicht auf Zugewinnausgleich, der wechselseitige Ausschluss des Versorgungsausgleichs und ein teilweise eingeschränkter Unterhaltsverzicht vereinbart wurden. Bezüglich der Einzelheiten des notariellen Vertrages wird Bezug genommen auf Bl. 4-9 der Gerichtsakten.

Im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages war die Antragsgegnerin vollschichtig als Krankenschwester erwerbstätig.

Der Antragsteller war selbständig und entwickelte EDV-Programme für Arztpraxen. Erst Ende 1997 nahm er eine unselbständige Tätigkeit als Verwaltungsangestellter in einer B..... Klinik auf. Ab dem 1. Mai 2000 arbeitete er bei der Firma S....... Daneben betrieb er seine Firma K.. Computering.