BGH - Beschluß vom 22.09.1993
XII ARZ 24/93
Normen:
BGB § 11, § 1634 Abs. 2 ; FGG § 36 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 64 Abs. 3 ; GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 621 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)270e-f
FamRZ 1994, 299
NJW-RR 1994, 646
Vorinstanzen:
AG Mainz,
AG Essen,

Gerichtliche Zuständigkeit für die elterliche Sorge für eheliche Kinder

BGH, Beschluß vom 22.09.1993 - Aktenzeichen XII ARZ 24/93

DRsp Nr. 1994/3564

Gerichtliche Zuständigkeit für die elterliche Sorge für eheliche Kinder

Wurde der getrennt lebenden Ehefrau in einem Verfahren vor dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz hatten, vorläufig die elterliche Sorge für die aus der Ehe stammenden Kinder übertragen und verzieht die Ehefrau mit den Kindern in den Bezirk eines anderen Amtsgerichtes, so ist nur dieses für ein Umgangsrechtsverfahren zuständig, wenn dieses Verfahren nach Umzug der Ehefrau mit den Kindern eingeleitet wird. Dies gilt auch dann, wenn das Sorgerechtsverfahren noch vor dem Gericht anhängig ist, das die vorläufige Entscheidung über die elterliche Sorge erlassen hat.

Normenkette:

BGB § 11, § 1634 Abs. 2 ; FGG § 36 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 64 Abs. 3 ; GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 621 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die beteiligen Eltern schlossen am 13. Februar 1986 in Mainz die Ehe. Der Ehemann (Antragsteller) ist iranischer Staatsangehöriger, die Ehefrau (Antragsgegnerin) ist Deutsche. Sie lebten bis Anfang des Jahres 1993 gemeinsam in Mainz.