OLG Dresden - Beschluss vom 19.11.2001
3 Ws 77/01
Normen:
BGB § 1835 § 1908i ; ZSEG § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1145
NStZ 2002, 164

Gerichtliche Zuständigkeit für die Festsetzung der Vergütung des Berufsbetreuers für die Wahrnehmung eines Termins in einer Strafsache

OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2001 - Aktenzeichen 3 Ws 77/01

DRsp Nr. 2005/14774

Gerichtliche Zuständigkeit für die Festsetzung der Vergütung des Berufsbetreuers für die Wahrnehmung eines Termins in einer Strafsache

»Für die Festsetzung der Entschädigung eines Berufsbetreuers wegen seiner Ladung als gesetzlicher Vertreter zur Strafverhandlung gegen seinen Betreuten ist eine sachliche Zuständigkeit des Strafgerichts nicht begründet. Vielmehr verbleibt es für die Festsetzung von Betreuervergütung und -aufwendungsersatz bei den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen.«

Normenkette:

BGB § 1835 § 1908i ; ZSEG § 16 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der als Berufsbetreuer des Angeklagten bestellte Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Landgerichts Leipzig vom 2. Mai 2001 als gesetzlicher Vertreter - Erziehungsberechtigter - zur Hauptverhandlung im Berufungsverfahren 11 Ns 215 Js 48237/95 geladen. Mit seinem an das Landgericht gerichteten Antrag vom 22. Februar 2001 begehrte er gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG die Festsetzung einer ihm im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu gewährenden Entschädigung auf 3 897,91 DM. Seine Tätigkeit im Rahmen der Berufungsverhandlung schilderte er in dem Antrag dahingehend, dass er für deren ordnungsgemäße Durchführung gesorgt habe, insbesondere weil der Angeklagte in den Verhandlungspausen mehrfach hinsichtlich sonst unvermeidbarer Gefühlsausbrüche habe gebremst werden müssen.