BGH - Beschluß vom 08.07.1992
XII ARZ 14/92
Normen:
BGB § 7 Abs. 2, § 11, § 1672 ; FGG § 5, § 36, § 43 Abs. 1, § 64k Abs. 3 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 281 Abs. 2, § 621 Abs. 1 Nr. 1, § 621a Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR BGB § 11 Nr. 4
FamRZ 1993, 48

Gerichtliche Zuständigkeit für ein Verfahren betreffend die elterliche Sorge zwischen getrennt lebenden Eheleuten

BGH, Beschluß vom 08.07.1992 - Aktenzeichen XII ARZ 14/92

DRsp Nr. 1995/6882

Gerichtliche Zuständigkeit für ein Verfahren betreffend die elterliche Sorge zwischen getrennt lebenden Eheleuten

Solange eine Ehesache nicht anhängig ist, richtet sich die Zuständigkeit für ein Verfahren betreffend die elterliche Sorge zwischen getrenntlebenden Eheleuten nach dem Wohnsitz der Kinder. Mit der Trennung der Eltern erlangen die gemeinsamen minderjährigen Kinder einen Doppelwohnsitz. Ein Verweisungsbeschluß, der erlassen wurde ohne dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren, entfaltet keine Bindungswirkung.

Normenkette:

BGB § 7 Abs. 2, § 11, § 1672 ; FGG § 5, § 36, § 43 Abs. 1, § 64k Abs. 3 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 281 Abs. 2, § 621 Abs. 1 Nr. 1, § 621a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die beteiligten Eltern leben seit dem 27. Dezember 1991 getrennt. An diesem Tag verließ die Antragstellerin die Ehewohnung in D. zusammen mit den beiden Kindern S. und A.. Sie lebt derzeit mit ihnen in einem Frauenhaus in W..