Gerichtliche Zuständigkeit für eine Streitigkeit um aus der Ehewohnung entfernte Hausratsgegenstände; Anwendung der Grundsätze des Besitzschutzes
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.06.2002 - Aktenzeichen 2 UF 80/02
DRsp Nr. 2004/8794
Gerichtliche Zuständigkeit für eine Streitigkeit um aus der Ehewohnung entfernte Hausratsgegenstände; Anwendung der Grundsätze des Besitzschutzes
1. Für einen Rechtsstreit um die Rückschaffung eigenmächtig von einem Ehegatten aus der Ehewohnung entfernter Hausratsgegenstände ist das Familiengericht zuständig.2. Die Grundsätze des Besitzschutzes gem. § 861BGB finden Anwendung, wenn nicht das Verfahren eine vorläufige Hausratsaufteilung zum Gegenstand hat.