OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.06.2002
2 UF 80/02
Normen:
BGB § 861 § 1361a ; HausratsVO § 18a ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 47

Gerichtliche Zuständigkeit für eine Streitigkeit um aus der Ehewohnung entfernte Hausratsgegenstände; Anwendung der Grundsätze des Besitzschutzes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.06.2002 - Aktenzeichen 2 UF 80/02

DRsp Nr. 2004/8794

Gerichtliche Zuständigkeit für eine Streitigkeit um aus der Ehewohnung entfernte Hausratsgegenstände; Anwendung der Grundsätze des Besitzschutzes

1. Für einen Rechtsstreit um die Rückschaffung eigenmächtig von einem Ehegatten aus der Ehewohnung entfernter Hausratsgegenstände ist das Familiengericht zuständig. 2. Die Grundsätze des Besitzschutzes gem. § 861 BGB finden Anwendung, wenn nicht das Verfahren eine vorläufige Hausratsaufteilung zum Gegenstand hat.

Normenkette:

BGB § 861 § 1361a ; HausratsVO § 18a ;
Fundstellen
FamRZ 2003, 47