OLG Karlsruhe - Beschluß vom 05.11.1999
11 AR 38/99
Normen:
BGB § 283 ; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 8 ; HausratsVO § 11 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 802 § 893 S. 11 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2000 201

Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen auf Leistung des Interesses im Hausratsteilungsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 05.11.1999 - Aktenzeichen 11 AR 38/99

DRsp Nr. 2000/8868

Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen auf Leistung des Interesses im Hausratsteilungsverfahren

»In Übereinstimmung mit dem Landgericht München II (FamRZ 1992, 335) ist der Senat der Auffassung, daß für Klagen auf Leistung des Interesses anstelle der in einem Hausratsbeschluß/Verbundurteil titulierten Herausgabepflicht nicht die Zivilkammer/-abteilung, sondern gem. §§ 893 II, 802 ZPO das Familiengericht, das den Hausratstitel geschaffen hat, zuständig ist.«

Normenkette:

BGB § 283 ; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 8 ; HausratsVO § 11 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 802 § 893 S. 11 ;

Gründe:

Das Amtsgerichts - Familiengericht - K ist für die Entscheidung über Klageantrag Nr. 1 ausschließlich zuständig.

1. Die Zuständigkeit des Familiengerichtes ergibt sich nicht bereits aus dem Verweisungsbeschluß des Landgerichts denn dieser entfaltet keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO, weil der Beklagten vor der Verweisung kein rechtliches Gehör gewährt wurde.