OLG Naumburg - Beschluß vom 26.03.1999
3 AR 2/99
Normen:
BGB § 1361b Absatz 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 233
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 3202/98

Gerichtliche Zuständigkeit für Zuweisung der Ehewohnung getrenntlebender Eheleute

OLG Naumburg, Beschluß vom 26.03.1999 - Aktenzeichen 3 AR 2/99

DRsp Nr. 1999/8901

Gerichtliche Zuständigkeit für Zuweisung der Ehewohnung getrenntlebender Eheleute

»Zur Bestimmung der Gerichtszuständigkeit, wenn nach § 1361 b Absatz 2 BGB im Zusammenhang mit der Zuweisung der Ehewohnung auch darüber zu entscheiden ist, ob und in welcher Höhe eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist.«

Normenkette:

BGB § 1361b Absatz 2 ;

Gründe:

Nachdem sowohl das Prozeßgericht als auch das Familiengericht sich für unzuständig erklärt haben, ist das zuständige Gericht nach § 36 Absatz 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen.

Jedenfalls aufgrund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Prozeßgerichts vom 6. August 1998 gemäß § 18 Absatz 1 Satz 3 HausratsV ist nunmehr das Familiengericht zuständig.