Nachdem sowohl das Prozeßgericht als auch das Familiengericht sich für unzuständig erklärt haben, ist das zuständige Gericht nach § 36 Absatz 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen.
Jedenfalls aufgrund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Prozeßgerichts vom 6. August 1998 gemäß § 18 Absatz 1 Satz 3 HausratsV ist nunmehr das Familiengericht zuständig.
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