OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.09.2010
6 UFH 5/10
Normen:
FGG -ReformG § 111 Abs. 4 S. 2; FamFG § 3 Abs. 3 S. 2; FamFG § 2 Abs. 2; VAÜG § 2;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 17.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 79/99

Gerichtliche Zuständigkeit nach Aufnahme eines ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.09.2010 - Aktenzeichen 6 UFH 5/10

DRsp Nr. 2011/21411

Gerichtliche Zuständigkeit nach Aufnahme eines ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens

Hat das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich gem. § 2 VAÜG ausgesetzt, so ist es nach Aufnahme des Verfahrens auch dann weiterhin örtlich zuständig, wenn sich die für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Umstände geändert haben.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Darmstadt ist das örtlich zuständige Gericht.

Normenkette:

FGG -ReformG § 111 Abs. 4 S. 2; FamFG § 3 Abs. 3 S. 2; FamFG § 2 Abs. 2; VAÜG § 2;

Gründe: