OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.12.2010
9 AR 13/10
Normen:
FGG -RG Art. 111; VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 132 F 20689/10
AG Nauen, - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 288/10

Gerichtliche Zuständigkeit nach Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2010 - Aktenzeichen 9 AR 13/10

DRsp Nr. 2010/21459

Gerichtliche Zuständigkeit nach Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich

Nach Wiederaufnahme eines ausgesetzten Verfahrens über den Versorgungsausgleich bedarf es einer erneuten Zuständigkeitsprüfung nicht. Vielmehr verbleibt es bei der örtlichen Zuständigkeit des ursprünglichen, für das Scheidungsverfahren und damit die Verbundsache Versorgungsausgleich örtlich zuständigen Gerichts gem. § 2 Abs. 2 FamFG.

Zum zuständigen Gericht wird das Amtsgericht - Familiengericht - Nauen bestimmt.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111; VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 5 Abs. 2;

Gründe:

Auf das Verfahren (den ursprünglich nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzten und nunmehr wiederaufgenommenen Versorgungsausgleich) sind die Regeln des neuen, ab dem 1. September 2009 geltenden Rechts anzuwenden. Sämtliche vor dem 1. September 2009 ausgesetzten Verfahren zum Versorgungsausgleich, die ab dem 1. September 2009 wieder aufgenommen werden, unterfallen dem neuen Verfahrensrecht des FamFG sowie den Regeln des VersAusglG, Art. 111 Abs. 3 FGG -RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG.

Der Senat hat gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4; Abs. 2 FamFG das zuständige Gericht zu bestimmen. Zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht - Nauen.