Zum zuständigen Gericht wird das Amtsgericht - Familiengericht - Nauen bestimmt.
Auf das Verfahren (den ursprünglich nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzten und nunmehr wiederaufgenommenen Versorgungsausgleich) sind die Regeln des neuen, ab dem 1. September 2009 geltenden Rechts anzuwenden. Sämtliche vor dem 1. September 2009 ausgesetzten Verfahren zum Versorgungsausgleich, die ab dem 1. September 2009 wieder aufgenommen werden, unterfallen dem neuen Verfahrensrecht des FamFG sowie den Regeln des VersAusglG, Art.
Der Senat hat gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4; Abs. 2 FamFG das zuständige Gericht zu bestimmen. Zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht - Nauen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|