Gründe:
Die Staatskasse wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -, durch welchen dieses unter Bezugnahme auf § 94 KostO die Kosten des Verfahrens den Eltern "je zur Hälfte" auferlegt hat, nachdem die Eltern das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Die Hauptsache des Verfahrens betraf den Streit der Eltern über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden gemeinschaftlichen Kinder. Das Amtsgericht hatte zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten eingeholt, nach dessen Vorlage die Eltern eine Einigung getroffen haben, so dass es keiner Hauptsacheentscheidung mehr bedurfte.