OLG Koblenz - Beschluss vom 20.07.2007
9 WF 25/07
Normen:
KostO § 2 Nr. 2 § 5 § 91 § 94 Abs. 3 S. 2 ; FGG § 19 § 20 § 20a ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 290
FamRZ 2008, 1097
JurBüro 2007, 598
Vorinstanzen:
AG Betzdorf, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 23/06

Gerichtskosten im Verfahren zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.07.2007 - Aktenzeichen 9 WF 25/07

DRsp Nr. 2008/23435

Gerichtskosten im Verfahren zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

»1. Das Verfahren zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist gebührenfrei, wenn eine Vornahmeentscheidung des Gerichts nicht erfolgt. 2. Eine den Eltern die Kosten je zur Hälfte auferlegende Entscheidung ist dann nicht zulässig. 3. Die Vorschrift des § 20a Abs. 1 S. 1 FGG gilt nicht ausnahmslos. Fehlt einer Kostentscheidung eine gesetzliche Grundlage, ist der insoweit Betroffene grundsätzlich anfechtungsberechtigt. Dies gilt auch für die Staatskasse, wenn diese in unzulässiger Weise benachteiligt wird.«

Normenkette:

KostO § 2 Nr. 2 § 5 § 91 § 94 Abs. 3 S. 2 ; FGG § 19 § 20 § 20a ;

Gründe:

Die Staatskasse wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -, durch welchen dieses unter Bezugnahme auf § 94 KostO die Kosten des Verfahrens den Eltern "je zur Hälfte" auferlegt hat, nachdem die Eltern das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Die Hauptsache des Verfahrens betraf den Streit der Eltern über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden gemeinschaftlichen Kinder. Das Amtsgericht hatte zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten eingeholt, nach dessen Vorlage die Eltern eine Einigung getroffen haben, so dass es keiner Hauptsacheentscheidung mehr bedurfte.