BGH - Beschluß vom 11.07.1990
XII ARZ 26/90
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 § 1672 Satz 1 ; FGG § 5 ; ZPO § 36 Nr. 6 § 281 Abs. 2 Satz 2 § 621 Abs. 1 Nr. 1 § 621a Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 1226
NJW-RR 1990, 1282
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen AG Brake/Unterweser

Gerichtsstandsbestimmung bei Sorgerechtsverfahren getrennt lebender Eltern

BGH, Beschluß vom 11.07.1990 - Aktenzeichen XII ARZ 26/90

DRsp Nr. 2004/3743

Gerichtsstandsbestimmung bei Sorgerechtsverfahren getrennt lebender Eltern

1. Über die Regelung der elterlichen Sorge während des Getrenntlebens der Eltern hat nach § 1672 Satz 1 i.V. mit § 1671 Abs. 1 BGB das Familiengericht zu entscheiden. Es handelt sich daher um eine Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Damit richtet sich das Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 ZPO621a Abs. 1 ZPO).2. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts setzt nach ZPO § 36 Nr. 6 voraus, daß sich die beteiligten Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, woran es fehlt, wenn sich der Verfügung, mit der die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt werden, nicht hinreichend sicher entnehmen läßt, daß sich das vorlegende Gericht für unzuständig hält, es vielmehr nicht auszuschließen ist, daß es irrigerweise von einer Zuständigkeit beider beteiligten Amtsgerichte ("Doppelzuständigkeit") ausgegangen ist, die zu einer Vorlage an den Bundesgerichtshof nötige.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 § 1672 Satz 1 ; FGG § 5 ; ZPO § 36 Nr. 6 § 281 Abs. 2 Satz 2 § 621 Abs. 1 Nr. 1 § 621a Abs. 1 ;

Gründe:

I.