AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen AG Brake/Unterweser
Gerichtsstandsbestimmung bei Sorgerechtsverfahren getrennt lebender Eltern
BGH, Beschluß vom 11.07.1990 - Aktenzeichen XII ARZ 26/90
DRsp Nr. 2004/3743
Gerichtsstandsbestimmung bei Sorgerechtsverfahren getrennt lebender Eltern
1. Über die Regelung der elterlichen Sorge während des Getrenntlebens der Eltern hat nach § 1672 Satz 1 i.V. mit § 1671 Abs. 1BGB das Familiengericht zu entscheiden. Es handelt sich daher um eine Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 1ZPO. Damit richtet sich das Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht nach § 5FGG, sondern nach § 36ZPO (§ 621a Abs. 1ZPO).2. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts setzt nach ZPO § 36 Nr. 6 voraus, daß sich die beteiligten Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, woran es fehlt, wenn sich der Verfügung, mit der die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt werden, nicht hinreichend sicher entnehmen läßt, daß sich das vorlegende Gericht für unzuständig hält, es vielmehr nicht auszuschließen ist, daß es irrigerweise von einer Zuständigkeit beider beteiligten Amtsgerichte ("Doppelzuständigkeit") ausgegangen ist, die zu einer Vorlage an den Bundesgerichtshof nötige.