OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.08.2004
1 U 284/03
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 15.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 113/03

Gesamtschuldnerausgleich bei Ehegatten nach der Trennung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.08.2004 - Aktenzeichen 1 U 284/03

DRsp Nr. 2004/14277

Gesamtschuldnerausgleich bei Ehegatten nach der Trennung

»Zum Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten nach der Trennung.«

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die seit 1985 im gesetzlichen Güterstand verheiratet gewesenen, seit September 2001 getrennt lebenden und seit dem ...9.2003 geschiedenen Parteien streiten darum, in welchem Verhältnis sie eine 1993 gemeinsam begründete Darlehensschuld in Höhe von 200.000 DM zurückzuführen haben. Es handelte sich um ein tilgungsfreies Darlehen in dem Sinne, dass es erst am Vertragsende aus einem Lebensversicherungsguthaben getilgt werden sollte. Den Lebensversicherungsvertrag schloss der Kläger allein ab. Die monatlichen Zinsraten betragen seit geraumer Zeit 880 DM (= 449,94 EURO). Mit der Klage macht der Kläger eine hälftige Beteiligung der Beklagten an den laufenden Zinszahlungen für die Zeit vom 1.9.2001 bis zum 31.12.2002 geltend; diese hat er - wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist - erbracht. Die Beklagte hat widerklagend sinngemäß die Feststellung begehrt, dass der Kläger das Darlehen ab dem 1.1.2003 allein zurückzuführen hat. Streitig war neben einem angeblichen vertraglichen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs insbesondere die Höhe der Kreditmittel, die die Parteien in das Haus investierten, das im Alleineigentum des Klägers stand und steht.